
Zum 1. Juni 2025 ist in Deutschland eine weitreichende Reform des Mutterschutzgesetzes (MuSchG) in Kraft getreten. Die Neuerungen haben das Ziel, den Mutterschutz an Familienrealitäten anzupassen, die gesundheitliche und wirtschaftliche Absicherung zu stärken und gleichzeitig Arbeitgeber*innen zu entlasten. Im Fokus stehen dabei insbesondere finanzielle Leistungen bei Fehlgeburten.
Was bisher galt
Bislang galt im Rahmen des MuSchG:
Kündigungsschutz:
für schwangere Beschäftigte ab dem Beginn der Schwangerschaft bis vier Monate nach der Entbindung (§ 17 MuSchG).Schutzfristen:
sechs Wochen vor der Geburt, acht Wochen danach (bei Früh- oder Mehrlingsgeburten zwölf Wochen).Mutterschaftsleistungen:
Krankenkasse und Arbeitgeber*innen teilen sich die Verantwortung. Die finanzielle Absicherung im Mutterschutz ist ein zentraler Pfeiler des Gesetzes. Sie besteht aus zwei Bausteinen:
Mutterschaftsgeld von der gesetzlichen Krankenkasse (§ 24i SGB V)
Versicherte Personen erhalten während der Mutterschutzfristen bis zu 13 € pro Kalendertag von ihrer Krankenkasse. Privatversicherte oder familienversicherte Personen haben unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf Mutterschaftsgeld über das Bundesamt für Soziale Sicherung.Arbeitgeberzuschuss (§ 20 MuSchG)
Die Arbeitgeber*innen gleichen die Differenz zwischen dem Mutterschaftsgeld und dem durchschnittlichen Nettoarbeitsentgelt der letzten drei Monate vor Beginn der Mutterschutzfrist aus. Diese Zahlung wird durch das Umlageverfahren U2 vollständig erstattet (§ 1 AAG - Aufwendungsausgleichsgesetz).
Bei Fehlgeburten vor der 24. Woche galt bisher kein Mutterschutz; stattdessen griff bei gesundheitlichen Folgen das Entgeltfortzahlungsgesetz über eine Krankschreibung.
Die Neuerungen ab Juni 2025 im Überblick
Mutterschutz auch bei Fehlgeburten ab der 13. Schwangerschaftswoche
Ein zentraler Bestandteil der Reform ist die Einführung eines gestaffelten Mutterschutzes bei Fehlgeburten:
Ab der 13. SSW: 2 Wochen Mutterschutz
Ab der 17. SSW: 6 Wochen Mutterschutz
Ab der 20. SSW: 8 Wochen Mutterschutz
Damit erhalten erstmals auch Betroffene nach einer frühen Fehlgeburt einen Anspruch auf eine Schutzfrist - mit dem Ziel, den Betroffenen Zeit zur körperlichen und seelischen Erholung zu geben. Voraussetzung ist, dass die Arbeitgeber*innen informiert werden; die Inanspruchnahme bleibt freiwillig.
Für Totgeburten (ab der 24. Schwangerschaftswoche oder bei einem Geburtsgewicht ab 500g) wird die Schutzfrist auf einheitlich 14 Wochen festgelegt.
Auch nach einer Fehlgeburt ab der 13. Schwangerschaftswoche haben betroffene Beschäftigte nun Anspruch auf diese Leistungen - ein wichtiger Schritt für mehr soziale Gerechtigkeit und Entstigmatisierung.
Die Reform des Mutterschutzgesetzes 2025 ist ein wichtiger Fortschritt hin zu einer familienfreundlicheren Arbeitswelt. Der Schutz vor Kündigung sowie finanzielle Leistungen im Mutterschutz - nun auch bei früher Fehlgeburt - stärken nicht nur Betroffene, sondern fördern auch eine moderne Unternehmenskultur.