Ihr rechtmäßiger Anspruch auf psychotherapeutische Akutbehandlung

Ihr rechtmäßiger Anspruch auf psychotherapeutische Akutbehandlung

Einen Psychotherapieplatz zu bekommen, ist für gesetzlich Versicherte seit Jahren fast ein Ding der Unmöglichkeit. Die von der Krankenkasse zugelassenen Therapeuten sind begrenzt und pflegen überwiegend lange Wartelisten.

Was viele Menschen nicht wissen: die gesetzliche Krankenkasse ist dazu verpflichtet, eine flächendeckende, bedarfsgerechte und wohnortnahe Versorgung ihrer Versicherten zu gewährleisten. Des Weiteren müssen sie rechtzeitig für die notwendige Behandlung ihrer Versicherten sorgen.

Das bedeutet: wenn Sie trotz angemessener Suchaktivitäten bei einem niedergelassenen Psychotherapeuten infolge der Erstgesprächsempfehlung nur nach einer unzumutbar langen Wartezeit einen Therapieplatz finden, ist Ihre GKV nicht in der Lage, diesen gesetzlichen Auftrag zu erfüllen. In diesen Fällen haben Sie das Recht, sich die notwendige Leistung selbst zu beschaffen. Die Kosten, die Ihnen durch diese selbst beschafften Leistungen entstehen, muss die GKV erstatten. Dieser Anspruch ist in § 13 Absatz 3 SGB V gesetzlich geregelt und gilt gegenüber allen GKVen.

Dieses Verfahren nennt sich Kostenerstattungsverfahren.

Damit müssen Sie keine Nachteile hinsichtlich der Behandlungsqualität befürchten, denn Sie erhalten die gleichen Behandlungsmethoden wie bei einem Psychotherapeuten mit Kassensitz, welcher direkt mit den Gesetzlichen Krankenversicherungen abrechnen kann.

 

Voraussetzungen für Genehmigung

Generell gilt in diesem Zusammenhang, dass der/die Patient*in beim Kostenerstattungsverfahren belegen muss, dass er sich vergeblich bemüht hat, einen Therapieplatz bei einem niedergelassenen Therapeuten mit Kassensitz zu finden und somit einen „Nachweis des Systemversagens“ erbringen. Dazu sollten Sie Anrufe und Absagen bei einer bestimmten Anzahl von Therapeut*innen schriftlich dokumentieren.

Damit der Antrag genehmigt werden kann, muss der/die Patient*in eine psychotherapeutische Sprechstunde (Erstgespräch) besucht haben, und dies vor Beginn der Psychotherapie. Grund dafür ist, dass der Therapeut ein Formular (PTV-11) ausstellen muss, aus welchem die Verdachtsdiagnose, ein vorläufiger Befundbericht und die Empfehlung über die Art der Behandlung hervorgeht. Zudem kann der Psychotherapeut angeben, was die zumutbare Wartezeit auf einen Therapieplatz ist und somit nachweislich die Dringlichkeit der Psychotherapie deutlich machen.

Falls Sie vom Kostenerstattungsverfahren Gebrauch machen wollen, ist es ratsam, sich vorab mit Ihrer gesetzlichen Krankenkasse in Verbindung zu setzen und nach dem „gewünschten“ Vorgehen zu fragen. Auf diesem Weg können Sie nachträgliche „unliebsame“ Überraschungen vermeiden und dem Ablehnen des Antrags auf Kostenerstattung vorbeugen.

Weitere Infos und Tipps der Psychotherapeutenkammer finden Sie unter diesem Link 

 

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