Schnelle Hilfe: Diese Rechte haben Angestellte in einer akuten Pflegesituation
Es gibt Situationen, in denen man schnell die Pflege eines Angehörigen übernehmen oder organisieren muss. Wer angestellt ist, kann sich dafür von der Arbeit freistellen lassen und Lohnersatz erhalten. Wie hoch der Anspruch ist und wie der Antrag gestellt wird, erklärt eine Pflegeberaterin
Es kann ein Unfall sein, ein Schlaganfall oder eine plötzliche Verschlechterung einer Krankheit – Wenn eine Pflegesituation akut auftritt oder sich eine pflegebedürftige Person Unterstützung braucht, sind es oft die Angehörigen, die kurzfristig einspringen und die Pflege und Versorgung übernehmen. Als Pflegeberaterin von famPlus kennt Kerstin Berger solche Situationen sehr gut und weiß, was Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in solch einer Situation tun können, um diese Zeit zu überbrücken und ohne ihren Jahresurlaub nehmen zu müssen und welche Leistungen bei der Pflegeversicherung sie beantragen können.
Was ist eine akute Pflegesituation und Voraussetzungen für das Pflegeunterstützungsgeld
Die Pflegekassen unterscheiden klar zwischen einer akuten und einer planbaren Situation und erklärt: „Wenn zum Beispiel die Mutter den Vater pflegt und die Mutter stürzt und sich ein Bein bricht oder einen Herzinfarkt erleidet, ist das „von jetzt auf gleich, also unplanbar. Dann besteht eine akute Pflegesituation.“ Für solch akute Pflegesituationen innerhalb der Familie können Angestellte folgende Leistungen der Pflegeversicherung in Anspruch nehmen: kurzzeitige Arbeitsverhinderung und Pflegeunterstützungsgeld. Das gelte jedoch nur, wenn es sich um eine plötzlich und unvorhersehbare Veränderung der Pflegesituation handele, betont die Expertin: „Entscheidend ist die Unvorhersehbarkeit.“ Eine bestehende Erkrankung mit einer notwendigen geplanten Operation der Pflegeperson hingegen, gilt nicht als akute Pflegesituation. Auch falls Sie einen Angehörigen zu einem Arzttermin begleiten müssen und sich freistellen lassen, übernimmt die Pflegekasse keine Lohnersatzleistungen.
Wer gilt als nahe Angehörige?
Folgende Personen können, bei erforderlicher kurzfristiger Freistellung, Pflege-Unterstützungsgeld beantragen: „Ehe- und Lebenspartner, lebenspartnerähnliche Gemeinschaften, Eltern, Großeltern, Stief,- und Pflegeeltern, Kinder (auch Ehegattenkinder, Lebenspartnerkinder, Adoptivkinder, Pflegekinder, Enkelkinder, Schwiegereltern, Geschwister, Stiefgeschwister können diese Regelung nutzen)“, erklärt die Expertin.
Wie lange können sich Angehörige kurzfristig freistellen lassen?
Wer eine/n Angehörige/n in solch einer akuten Pflegesituation unterstützt, kann sich sofort für bis zu zehn Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. Diese sogenannte kurzzeitige Arbeitsverhinderung ist in § 2 Abs.1 Pflegezeitgesetz geregelt und kann von allen Beschäftigten – Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen, Auszubildenden, Menschen mit einer geringfügigen Beschäftigung, Rentnern und Rentnerinnen, wenn sie eine Beschäftigung ausüben und durch die Arbeitsverhinderung einen Verlust an Arbeitsentgelt haben – genutzt werden. Selbstständige, verbeamtete Personen und Arbeitslose haben keinen Anspruch auf den Bezug von Pflegeunterstützungsgeld. Wichtig: Für den Zeitraum, in dem Pflegeunterstützungsgeld gezahlt wird, darf keine Entgeltfortzahlung, kein Krankengeld, Kinderkrankengeld oder Verletztengeld bezogen werden. Die kurzzeitige Freistellung von der Arbeit für pflegende Angehörige kann jedes Jahr erneut beantragt werden. „Angehörige können sich diese zehn Tage auch aufteilen“, sagt die Pflegeberaterin. Zum Beispiel: Die Mutter hatte einen Kreislaufzusammenbruch und muss für einige Tage ins Krankenhaus. Um den pflegebedürftigen Vater zu versorgen, teilen sich der Bruder und die Schwester die Betreuung auf und jeder nutzt bis zu fünf Arbeitstage der kurzzeitigen Freistellung wegen Arbeitsverhinderung.
Wie wird diese Freistellung beim Arbeitgeber beantragt?
Bei einer akut eintretenden Pflegesituation können Sie sich nach dem Pflegezeitgesetz sofort und unangekündigt für bis zu 10 Arbeitstage von der Arbeit freistellen lassen. „Es braucht keinen speziellen Antrag beim Arbeitgeber, aber es kann sein, dass der Arbeitgeber einen ärztlichen Nachweis verlangt“, erklärt Kerstin Berger. „Wichtig ist, dass Sie Ihren direkten Vorgesetzten unmittelbar informieren, dass Sie vom Recht auf kurzzeitige Arbeitsverhinderung Gebrauch machen.“ Folgendes muss auf dem Nachweis enthalten sein: - Name der pflegebedürftigen Person - Zeitraum der voraussichtlichen Arbeitsverhinderung Die ärztliche Bestätigung der Pflegebedürftigkeit beziehungsweise der Notwendigkeit, dass die Pflege durch Angehörige organisiert oder sichergestellt werden muss, kann nachgereicht werden.
Darf der Arbeitgeber die Freistellung ablehnen?
Der Arbeitgeber darf den Antrag nicht ablehnen, da eine gesetzliche Pflicht zur Freistellung bestehe. Angehörige sind nicht verpflichtet, die Situation detailliert zu erklären. Aber, so rät die Pflegeberaterin: „Eine offene Kommunikation über die akute eingetretene (Pflegesituation) macht es für den Vorgesetzten nachvollziehbarer und verständlicher.“ Das ärztliche Attest erhalten Angehörige vom Notarzt, Krankenhaus oder können es beim Hausarzt anfordern. Hier finden Sie ein Muster für eine ärztliche Bescheinigung.
Was genau ist das Pflegeunterstützungsgeld und wie hoch ist es?
Das Pflegeunterstützungsgeld ist eine Lohnersatzleistung, die angestellte Angehörige für den Zeitraum der kurzzeitigen Arbeitsverhinderung erhalten können. Geregelt ist dies in § 44a des Sozialgesetzbuches XI. „Das Pflegeunterstützungsgeld beträgt 90 Prozent des ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts“, erklärt Kerstin Berger. Der Betrag ist jedoch gedeckelt, das heißt, es gibt eine Obergrenze. Diese liegt bei 70 Prozent der bundesweiten Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung. Für 2026 ergibt sich daraus ein Höchstbetrag von 135,63 Euro pro Tag.
Wie wird das Pflegeunterstützungsgeld beantragt?
Die Pflegekasse ihres Angehörigen sollte ebenfalls informiert werden. Kerstin Berger rät Angehörigen: „Wenden Sie sich telefonisch oder per E-Mail an die zuständige Pflegekasse.“ Das Pflegeunterstützungsgeld wird von der Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen gezahlt, daher muss der Angehörige es auch bei dessen Pflegekasse beantragen. Zu diesem Antrag gehören:
ein formloser Antrag oder ein kassenspezifisches Antragsformular (fragen Sie bei der zuständigen Pflegekasse nach)
eine Bescheinigung des Arbeitgebers über den entstandenen Verdienstausfall (dies erhalten Sie von der Personalabteilung)
ein ärztlicher Nachweis, der die Pflegebedürftigkeit bescheinigt
Was ist, wenn der pflegebedürftige Angehörige noch keinen Pflegegrad hat?
„Immer wieder kommt es vor, dass eine Person pflegebedürftig ist, aber noch gar keinen Pflegegrad anerkannt wurde“, sagt Kerstin Berger. Um die kurzzeitige Arbeitsverhinderung zu nutzen und das Pflegeunterstützungsgeld zu erhalten, muss nicht zwingend ein Pflegegrad festgestellt sein. „Es muss aber eine Pflegebedürftigkeit vorliegen, die mindestens dem Pflegegrad 1 entspricht“, erklärt die Expertin. Hierfür genügt eine ärztliche Bescheinigung, zum Beispiel vom Hausarzt oder der Hausärztin. Diese Regelungen gelten also auch, wenn die Pflegebedürftigkeit gerade erst eingetreten ist oder nachgewiesen werden kann. Hier sollte eine ärztliche Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit mit eingereicht werden. Für die offizielle Beantragung des Pflegegrads gelten in Notsituationen verkürzte Fristen. Die Begutachtung durch den Medizinischen Dienst muss innerhalb von einer Woche stattfinden. Hilfreich sei es, wenn die Pflegebedürftigkeit durch Arztberichte nachgewiesen werden kann. Kerstin Berger rät auch: „Schreiben oder sagen Sie der Pflegekasse, dass es sich um einen Eilantrag oder dringlichen Antrag handelt.“
Wo erhalten Angehörige im Notfall schnell Hilfe?
Erste Anlaufstellen sind die Krankenkasse und/oder Pflegekasse des pflegebedürftigen Angehörigen, aber auch ein regionaler Pflegestützpunkt oder – falls vorhanden – ein betriebsinterner Pflegelotse. Wer zu diesem Thema Fragen hat oder sofort Unterstützung benötigt, kann sich auch an das Pflegeteam von famPlus wenden. „Das famPlus-Pflegeteam berät zur individuellen Pflegesituation und unterstützt bei der bedarfsgerechten Organisation der Pflege“, sagt Kerstin Berger.
Was sind die nächsten Schritte?
Jede Pflegesituation ist individuell. Ein Patentrezept für Pflege und Betreuung eines Angehörigen gibt es also nicht. „Was ich allen in solch einer Situation rate, ist die aktuelle Pflegesituation unter die Lupe zu nehmen und zu hinterfragen, ob die häusliche Pflege so noch funktioniert“, sagt die Pflegeberaterin. Also, sich auch als Familie zu fragen: Funktioniert die Pflege im häuslichen Setting noch? Welche Unterstützung bräuchte mein Angehöriger oder meine Angehörige? Können wir die Pflegesituation interfamilär abdecken und in der Familie leisten, brauchen wir beziehungsweise eine Erweiterung des Pflegenetzwerkes? Eine Entlastung kann zum Beispiel die Verhinderungspflege bieten oder auch vorübergehend die Kurzzeitpflege“, rät Kerstin Berger. Ihr Tipp: „Lassen Sie sich auch zu Hilfsmitteln beraten, die die Selbstständigkeit des pflegebedürftigen Angehörigen unterstützen und die Pflegeperson entlasten können.“
famPlus- Angebot
Sie haben eine spezifische Frage zum Thema Pflege, kurzfristige Freistellung von der Arbeit und Organisation der Pflege? Dann können Sie den Service von FamPLUS GmbH nutzen. Sie können sie unter 089/8099027-00 jederzeit erreichen. Die kostenfreie Fachberatung steht allen Mitarbeitenden der famPlus-Kooperationspartner zur Verfügung.
Quellen:
Interview Kerstin Berger, 23.7.2026
https://www.gesetze-im-internet.de/pflegezg/__2.html
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_11/__44a.html
https://www.wege-zurpflege.de/resource/blob/252860/9a70cf71780ca2d7e0a4c891c93dd5de/aerztliche-bescheinigung-kurzzeitige-arbeitsverhinderung-data.pdf