Stromkosten für Hilfsmittel erstatten lassen?

Elektrorollstuhl, Beatmungsgerät, Pflegebett oder Hausnotrufsystem - viele Hilfsmittel benötigen Strom - und das teilweise gar nicht mal so wenig. Gerade Geräte, die permanent laufen, brauchen oft viel Energie und schlagen sich aufs Budget nieder. Zum Beispiel: Ein elektrisches Pflegebett ist in der Regel dauerhaft im Standby-Modus, nutzt dadurch zwischen 3 und 5 Watt Strom. Im Jahr summiert sich das auf rund 15 Euro Stromkosten. Ein Akku-Ladegerät für ein Elektromobil kann bei drei- bis viermaligem Laden pro Woche schon bis zu 90 Euro Stromkosten im Jahr verursachen. Wer einen Sauerstoffkonzentrator benötigt, der dauerhaft läuft und zwischen 100 und 250 Watt pro Stunde verbraucht, zahlt dafür bis zu 700 Euro Stromkosten pro Jahr.

Gut zu wissen: Die Stromkosten für ein Hilfsmittel müssen unter Umständen von den Krankenkassen übernommen werden.

1. Wann übernimmt die Krankenkasse die Stromkosten für elektrische Hilfsmittel?

Laut Sozialgesetzbuch 5 (§33 Hilfsmittel) haben gesetzlich Versicherte Anspruch auf ein Hilfsmittel, wenn dies medizinisch notwendig ist, etwa um den Erfolg einer Krankenhausbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen.

Laut Gesetz sind Krankenkassen nicht nur für die Anschaffung eines medizinischen Hilfsmittels verantwortlich, sondern auch für deren Anpassung, Wartung und Instandhaltung. Ein Grundsatzurteil von 1997 entschied, dass die gesetzlichen Krankenkassen auch für die durch das Hilfsmittel entstehenden Stromkosten zahlen müssen.

2. Welche Voraussetzungen gelten für die Stromkostenübernahme?

Damit die Stromkosten für ein elektrisches Hilfsmittel von der Krankenkasse bezahlt werden, braucht es zunächst ein Rezept vom Arzt oder der Ärztin. Wenn Sie ein Hilfsmittel jedoch selbst bezahlt haben, müssen Sie auch die Stromkosten selbst bezahlen. Zweite Voraussetzung: Das Hilfsmittel muss im offiziellen Hilfsmittelverzeichnis des GKV-Spitzenverbands aufgeführt sein. Dies besagt, dass es also als Hilfsmittel zugelassen ist. Denn nicht jedes Gerät zählt als Hilfsmittel im Sinne der Krankenkassen. So gilt ein Treppenlift beispielsweise nicht als Hilfsmittel (sondern zu den Wohnumfeldverbessernden Maßnahmen).

Nur, wenn das Hilfsmittel ärztlich verordnet und von der Krankenkasse zugelassen ist, können also die Stromkosten bezahlt werden.

3. Braucht es einen Pflegegrad, um die Stromkosten für ein Hilfsmittel erstatten zu lassen?

Nein, ein Pflegegrad ist nicht notwendig. Denn bei dem Zuschuss handelt es sich um eine Leistung der Krankenversicherung und nicht der Pflegeversicherung. Der Rechtsanspruch gilt allerdings nur für gesetzlich Versicherte. Ob die private Krankenversicherung die Stromkosten für ein elektrisches Hilfsmittel bezahlt, hängt von dem jeweiligen Tarif ab. Erkundigen Sie sich dazu bei Ihrer Krankenkasse.

4. Wie wird der Antrag auf Stromkostenzuschuss gestellt?

Jede Krankenversicherung handhabt die Stromkostenerstattung unterschiedlich. Manche Kassen zahlen eine Pauschale, andere einen Zuschuss, der nach Stromverbrauch abgerechnet wird. Erkundigen Sie sich am besten vorab bei Ihrer Krankenkasse. Der Stromkostenzuschuss wird generell rückwirkend beantragt. In der Regel genügt ein formloser Antrag. Manche Kassen haben ein spezielles Formular oder bieten die Möglichkeit, den Zuschuss online zu beantragen. Auf dieser Website finden Sie auch einen Musterbrief zur Stromkostenerstattung für elektrische Hilfsmittel.

Fragen Sie bei Ihrer Krankenkasse auch, ob Sie eine Kostenaufstellung oder eine Kopie der Stromkostenrechnung beilegen müssen. Es kann sein, dass Sie den Verbrauch und die Stromkosten nachweisen müssen. Tipp: Auf den Geräten oder im Handbuch finden Sie Angaben zum Stromverbrauch. Falls gewünscht, fügen Sie diese Nachweise dann Ihrem Antrag bei. Falls Sie mehrere elektrische Hilfsmittel nutzen, müssen Sie die Kosten separat notieren.

5. Können Stromkosten auch rückwirkend bezuschusst werden? 

Ja. Sie können den Antrag auf Stromkostenerstattung bis zu vier Jahre rückwirkend bei der Krankenkasse einreichen. Auch die entsprechenden Belege müssen Sie dann beilegen. Am besten erledigen Sie die Beantragung zeitnah.

6. Übernimmt die Krankenkasse auch die Kosten für Batterien?

Ja, die Krankenkasse übernimmt auch die Kosten für Batterien, sofern das Hilfsmittel batteriebetrieben ist. Auch hier stellen Sie einen Antrag an die Kasse und fügen Belege des Batteriekaufs bei.

Eine Ausnahme sind allerdings Batterien für Hörgeräte. Die Krankenkassen zahlen die Kosten für Hörgeräte-Batterien nur für Kinder und Jugendliche.

7. Wer berät bei Fragen zu Hilfsmitteln und zum Stromkostenzuschuss?

Der erste Ansprechpartner ist Ihre Krankenversicherung. Sie kann Sie über die nötigen Unterlagen und den Antragsprozess informieren.

Zu Fragen rund um Hilfsmittel und deren Erstattung können Sie sich auch an die Pflegeberatung bei famPLUS wenden oder an einen Pflegestützpunkt in Ihrer Nähe. Das Zentrum für Qualität in der Pflege bietet online eine Datenbank, in der Sie eine Beratungsstelle in Ihrer Region finden können: https://www.zqp.de/beratung-pflege/ Falls Ihr Antrag auf Stromkostenerstattung abgelehnt wurde, können Sie sich auch in der Pflegeberatung informieren, ob und wie Sie einen Widerspruch einlegen können.."


Quellen:

https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_5/__33.html

https://hilfsmittel.gkv-spitzenverband.de/home

https://www.rehadat-recht.de/suche/index.html?filter=%28aktenzeichen_rec%3A%22*3+RK+12%252F96*%22%29&reloaded&sort=datum_rec+desc&mode=detail

https://www.pflege.de/hilfsmittel/stromkostenerstattung/

https://www.pflege-durch-angehoerige.de/pflegegrade-pflegeleistungen/zuschuesse-erstattung/stromkosten-fuer-hilfsmittel/musterbriefe/

https://www.zqp.de/beratung-pflege/

 

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